Damit überhaupt von einem grundrechtsrelevanten Eingriff in die Eigentumsgarantie gesprochen werden kann, muss durch eine staatliche Massnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen werden. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Instituts- , die Bestandes- und die Wertgarantie. Dabei stellt die Institutsgarantie sicher, dass das Rechtsinstitut des Eigentums als solches nicht ausgehöhlt wird. Die