Interesse umso grösser sein muss, je stärker bzw. intensiver der Eingriff ist (vgl. Georg Müller, a.a.O., N. 34 zu Art. 22ter BV; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 336). Und schliesslich muss eine Verletzung der Eigentumsgarantie auch verhältnismässig sein, wobei nicht gefordert wird, dass sich ein Eingriff auf das absolut unerlässliche Minimum beschränkt (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 337 f.). bb. Damit überhaupt von einem grundrechtsrelevanten Eingriff in die Eigentumsgarantie gesprochen werden kann, muss durch eine staatliche Massnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen werden.