Ob ein schwerer oder ein leichter Eingriff ins Eigentum vorliegt, wird nach objektiven Kriterien entschieden. Ein besonders schwerer Eingriff liegt in der Regel vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote oder Gebote der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird. Weniger weit gehende Eingriffe gelten nicht als schwer, so z. B. zeitlich begrenzte Bauverbote (vgl. dazu Georg Müller, a.a.O., N. 32 zu Art. 22ter BV; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 334). Grundsätzlich muss sodann jeder Eingriff in die Eigentumsgarantie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, wobei das öffentliche