vom zuständigen Organ erlassen wurde. Bei leichten Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht hingegen nicht, ob ein Gesetz im formellen Sinne vorliegt (vgl. BGE 118 Ib 503 E. 6, 99 Ia 250 E. 2; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. I, Basel/Zürich/Bern, N. 29 und 31 zu Art. 22ter BV). Ob ein schwerer oder ein leichter Eingriff ins Eigentum vorliegt, wird nach objektiven Kriterien entschieden.