Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts unberührt lässt (BGE 119 Ia 353 E. 2 a, 118 Ia 387 E. 4 a; vgl. auch Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 333 ff.). Bezüglich der gesetzlichen Grundlage, welche einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen vermag, ist festzuhalten, dass für schwere Eingriffe nach wie vor ein formelles, inhaltlich relativ bestimmtes Gesetz, mithin eine generell-abstrakte Regelung, erforderlich ist, welche ausserdem