Vielmehr hat er in Wahrnehmung seines verfassungsmässigen Auftrags auf ein Instrument zurückgegriffen, das es überall sonst im Steuerrecht auch gibt. b. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, durch den konkreten Erlass einer Sicherstellungsverfügung sowie insbesondere durch deren Vollzug als Arrestbefehl werde ihr gegenüber die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) verletzt.