Eine Verletzung eines übergeordneten, systemtragenden Grundprinzips wie etwa des Verbraucher- und damit des Überwälzbarkeitsprinzips, des Grundsatzes der Steuerneutralität, des Grundsatzes der einmaligen Besteuerung (Vermeidung der Doppel- und Nichtbesteuerung), des Bestimmungslandprinzips, etc. durch die hier angewendeten Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung ist nicht ersichtlich (vgl. Entscheid vom 7. August 1997 i.S. R. c. ESTV, VPB 62.47 E. 5 b). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht - auch nicht sinngemäss - geltend gemacht. Ebensowenig besteht eine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts.