3 einer ausreichenden verfassungsmässigen Grundlage. Ausserdem sei Art. 58 MWSTV - so er überhaupt verfassungsmässig sei - nicht ordnungsgemäss angewendet worden, und schliesslich habe die ESTV mit der Verarrestierung der Vermögenswerte ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 1998 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: