Zusammen mit einem Begleitschreiben sandte sie die Sicherstellungsverfügung und das als Arrestbefehl bezeichnete Dokument am 16. März 1998 an das Betreibungsamt B. mit dem Auftrag, den Arrest sofort zu vollziehen. Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 führt die X AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und beantragt unter anderem die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die von der ESTV zum Erlass der Sicherstellungsverfügung herangezogenen Rechtsnormen entbehrten