der X AG eine Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung führte sie insbesondere die Fälligkeit der mit EA vom 16. März 1998 geltend gemachten Mehrwertsteuerforderung zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. Dezember 1996 an und machte geltend, für diesen Betrag sei der Tatbestand der Steuergefährdung gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c MWSTV gegeben. Gleichzeitig fertigte die ESTV in ihrer Eigenschaft als Arrestbehörde ein Dokument aus, das sie mit «Arrestbefehl» bezeichnete. Zusammen mit einem Begleitschreiben sandte sie die Sicherstellungsverfügung und das als Arrestbefehl bezeichnete Dokument am 16. März 1998 an das Betreibungsamt B. mit dem Auftrag, den Arrest sofort zu vollziehen.