Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die ESTV für den Vollzug als Arrestbefehl ein separates Dokument ausfertigt und die zu verarrestierenden Gegenstände erst darin nennt (E. 6 c). - Rügen betreffend die Art des Vollzugs der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl sind nicht vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vorzubringen. Die SRK kann einzig die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung selbst überprüfen. Insbesondere können im Beschwerdeverfahren gegen die Sicherstellungsverfügung nicht all jene Rügen vorgebracht werden, welche bei einer Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG vorgebracht werden könnten (E. 6 c).