- Sicherstellungsverfügungen müssen von der ESTV hinreichend begründet werden. Ziel ist insbesondere die Vermeidung eines zweiten Schriftenwechsels infolge stark divergierender Begründungsdichte zwischen der Sicherstellungsverfügung selbst und der Vernehmlassung (E. 5 a). - Die Sicherstellungsverfügung gilt ex lege als Arrestbefehl und muss nicht speziell als solcher bezeichnet werden (E. 6 a, b). Die Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG ist ausgeschlossen (E. 6 a). Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die ESTV für den Vollzug als Arrestbefehl ein separates Dokument ausfertigt und die zu verarrestierenden Gegenstände erst darin nennt (E. 6 c).