{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-30--_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004226.pdf?ID=150004226", "Checksum": "23cbfcd2bd75e1622c6c904a82f0f3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:01", "Checksum": "30389eea7957e9cc1a8490fba0b4d6f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r\n\n 8\nDer Steuerarrest setzt nicht einen besonderen Arrestbefehl voraus, vielmehr\nist die Sicherstellungsverfügung selbst, falls sie alle notwendigen Angaben\nenthält, direkt Arrestbefehl. Insbesondere wird von der MWSTV, aber auch\nvon anderen Steuererlassen, nicht verlangt, dass die Sicherstellungsverfügung\nzusätzlich noch als Arrestbefehl bezeichnet wird. Vielmehr kommt der\nSicherstellungsverfügung diese Funktion immer bereits von Gesetzes wegen\nzu, sie hat mithin ex lege eine Doppelfunktion.\nc. Die ESTV hat es sich zur Praxis gemacht, zur Verdeutlichung dieser\nDoppelfunktion zwei Dokumente zu verfassen, wobei das eine als\nSicherstellungsverfügung bezeichnet wird und den in Art. 58 Abs. 2\nMWSTV ausdrücklich bezeichneten Inhalt enthält und das andere den\nTitel «Arrestbefehl» trägt, auf die Sicherstellungsverfügung hinweist und\ndie Arrestgegenstände nennt. Während die Sicherstellungsverfügung\nals solche bereits Wirkungen entfaltet, kann das zusätzlich ausgestellte\nund mit Arrestbefehl bezeichnete Dokument keine eigenständige\nBedeutung erlangen. Als Arrestbefehl vollstreckbar ist es immer\nnur zusammen mit der Sicherstellungsverfügung. In diesem Sinne\nkann man sagen, der «Arrestbefehl» sei lediglich eine Fortsetzung der\nSicherstellungsverfügung, quasi die zweite Seite. Eine Auflistung der zu\nverarrestierenden Gegenstände (Arrestgegenstände) in einer speziellen\nZiffer der Sicherstellungsverfügung selbst würde an sich vollauf genügen.\nWill die ESTV jedoch eine Sicherstellungsverfügung nicht sogleich als\nArrestbefehl vollstrecken lassen, sondern dem Steuerpflichtigen während\neiner bestimmten Frist die Möglichkeit einräumen, der Verfügung freiwillig\nnachzukommen, so wäre eine derartige Bezeichnung von Arrestgegenständen\nin der Sicherstellungsverfügung selbst aber verfehlt. Nicht nur würde\nder Steuerpflichtige verunsichert, wenn man ihm zuerst aufzählt, mit\nwelchen Mitteln er gemäss Art. 58 Abs. 7 MWSTV den geforderten Betrag\nsicherstellen kann, und gleich anschliessend eine Aufzählung von zu\nverarrestierenden Vermögenswerten folgt. Die Fiskalbehörde würde auf\ndiese Weise einem widerspenstigen Verfügungsadressaten auch mitteilen,\nvon der Existenz welcher Vermögenswerte sie Kenntnis hat, was ihm die\nMöglichkeit böte, diese Werte zu verstecken, so dass sich ein anschliessender\nArrestvollzug als ergebnislos erweisen müsste. Daraus erhellt, dass gute\nGründe dafür sprechen, die Bezeichnung von Arrestgegenständen nicht in\nder Sicherstellungsverfügung selbst vorzunehmen, sondern - wie von der\nESTV praktiziert - auf einem separaten Dokument. Wenn nun ein solches\nzusätzliches Dokument fälschlicherweise als Arrestbefehl bezeichnet wird\n(als Arrestbefehl gilt nach Art. 58 Abs. 2 MWSTV die Sicherstellungsverfügung,\nnicht ein zusätzliches Dokument, welches die Arrestgegenstände bezeichnet),\ntut das seiner Wirkung in Kombination mit der Sicherstellungsverfügung\nkeinen Abbruch. Dies hat auch das Bundesgericht im Entscheid BGE 108 III\n35 f. E. 3 b so erkannt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin\nsind deshalb verfehlt.\nd. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vorbringt, der Arrest sei\nvom Betreibungsamt B in rechtsverzögernder Weise übermässig lange nicht\nvollzogen worden, und auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Arresturkunde\nsei unvollständig, rügt sie damit Handlungen der Betreibungsorgane. Die\nSRK kann darauf nicht eintreten, ist sie doch einzig zur Überprüfung der\nSicherstellungsverfügung befugt. Die Sicherstellungsverfügung selbst ist wie\n\n9\ngesehen nicht zu beanstanden. Auch eine allenfalls fehlerhafte oder verspätete\nProsekution des Arrests ist nicht bei der SRK zu rügen, sondern allenfalls\nbei den zuständigen Betreibungsorganen. Es ist entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin nicht möglich, in einem Beschwerdeverfahren\ngegen die Sicherstellungsverfügung all jene Rügen vorzubringen, welche\nbei einem gewöhnlichen Arrest im Rahmen der Arresteinsprache (Art. 278\nSchKG) vorgebracht werden dürfen. Die Verwaltungsbeschwerde gegen eine\nSicherstellungsverfügung ersetzt zwar die Arresteinsprache, übernimmt\njedoch nicht dieselben Aufgaben. Insbesondere in SchKG-Belangen hat\nsich die SRK nicht einzumischen. Im Rahmen einer Beschwerde gegen eine\nSicherstellungsverfügung untersucht die SRK lediglich, ob die Bestimmungen\nder Mehrwertsteuerverordnung, insbesondere jene von Art. 58 MWSTV,\nkorrekt angewendet wurden. Rügen, welche jedoch das SchKG betreffen,\nsind bei den zuständigen betreibungsrechtlichen Organen vorzubringen.\nEbensowenig wie die ESTV Arrestrichter ist, kommt der SRK die Funktion einer\nAufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten zu.\n[37] Oben, S. 265.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.30 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\nvom 19. August 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 226\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}