{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-30--_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004226.pdf?ID=150004226", "Checksum": "23cbfcd2bd75e1622c6c904a82f0f3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:01", "Checksum": "30389eea7957e9cc1a8490fba0b4d6f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r\n\n 7\nbereits die Tatsache, dass es die ESTV im Rahmen des Schriftenwechsels als\nnotwendig erachtete, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und mithin\nBestätigung der Sicherstellungsverfügung auf nunmehr über 60 Seiten zu\nbegründen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb\ndurchaus berechtigt. Immerhin ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie\nausführt, dass eine Begründung ohne weiteres auch mit separater - jedoch\ngleicher Post versandter - Mitteilung erfolgen darf (BGE 117 Ib 492 E. 6 b/bb;\nvgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 157).\nIn concreto war es der Beschwerdeführerin trotz der mangelhaften\nBegründung der Sicherstellungsverfügung möglich, eine ausführliche\nBeschwerdeschrift zu verfassen. Ausserdem wurde ihr im Rahmen des\nzweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu den detaillierten\nBeweggründen der ESTV Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten (Lorenz Kneubühler,\nGehörsverletzung und Heilung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 104 mit Hinweisen).\n6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die gestützt auf die\nSicherstellungsverfügung vom 16. März 1998, resp. gestützt auf den\n«Arrestbefehl» vom 16. März 1998 verarrestierten Gegenstände seien\nunverzüglich freizugeben.\na. Den Fiskalbehörden steht ausser dem Arrest gestützt auf Art. 271\ndes Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und\nKonkurs (SchKG, SR 281.1) auch noch ein besonderer Steuerarrest zur\nVerfügung, um die Steuerforderung und ihren Einzug direkt sicherzustellen,\nsofern das Steuergesetz dies vorsieht, was in Art. 58 Abs. 2 MWSTV\nfür den hier interessierenden Bereich der Fall ist. Dieser Steuerarrest\nunterscheidet sich vom gewöhnlichen schuldbetreibungsrechtlichen Arrest\nin erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem von der Arrestbehörde\nerlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der\nSicherstellungsverfügung der Steuerbehörde, indem das Steuergesetz\ndiese Verfügung einfach dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG\ngleichsetzt. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt damit\nex lege als Arrestbefehl. Dessen Vollzug bedeutet folglich zugleich\nVollzug der Sicherstellungsverfügung (Kurt Amonn, Sicherung und\nVollstreckung von Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Bankenund Steuerrecht, Bern 1997, S. 255). Gemäss Wortlaut des Gesetzestextes\nist die Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG in der Fassung vor\ndem 1. Januar 1997 ausgeschlossen. Im revidierten SchKG bedeutet dies den\nAusschluss der Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 SchKG.\nSachlich ist dies gerechtfertigt, kann doch bereits die Sicherstellungsverfügung\nnach Art. 58 Abs. 4 MWSTV zunächst mit Beschwerde bei der SRK und sodann\nmittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten\nwerden. Will ein Steuerpflichtiger also den Sicherstellungs- bzw. Arrestgrund\nbestreiten, so muss er die Sicherstellungsverfügung anfechten (Amonn, a.a.O.,\nS. 255).\nb. Damit eine Sicherstellungsverfügung wie in Art. 58 Abs. 2 MWSTV\nvorgesehen unmittelbar als Arrestbefehl eingesetzt werden kann, muss sie\ngemäss Praxis - zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58 Abs. 2 MWSTV -\nauch die Arrestgegenstände nennen (Amonn, a.a.O., S. 255 ff., mit Hinweisen).\n\n"}