{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-30--_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004226.pdf?ID=150004226", "Checksum": "23cbfcd2bd75e1622c6c904a82f0f3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:01", "Checksum": "30389eea7957e9cc1a8490fba0b4d6f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r\n\n 6\nZusammenfassend kann also festgehalten werden, dass sich Art. 58 Abs. 1\nMWSTV als verfassungskonform erweist und durch seine Anwendung\nim vorliegenden Fall nicht unzulässigerweise in den Schutzbereich von\nGrundrechten eingegriffen wird.\n5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die ESTV habe mit der\nSicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 ihre Begründungspflicht verletzt.\na. Gemäss Art. 58 Abs. 2 MWSTV hat die Sicherstellungsverfügung unter\nanderem auch den Rechtsgrund der Sicherstellung zu enthalten. Zum\nidentischen Wortlaut in Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober\n1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) gilt, dass es nicht\nausreicht, einzig den Sicherstellungsgrund anzugeben. Vielmehr muss\ndie ESTV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darlegen, weshalb\nsie Sicherheiten verlangt (vgl. Urs Kehrli, Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 55 S. 251, Ziff. 242). Diese Forderung nach einer\nzumindest minimalen Begründung von Sicherstellungsverfügungen\nist auch im Bereich der Mehrwertsteuer berechtigt, zumal schriftliche\nVerfügungen im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)\ngrundsätzlich immer begründet werden müssen. Die Umstände, welche die\nESTV veranlassen, eine Sicherstellung zu verlangen, müssen deshalb zusätzlich\nzur angewendeten Norm genannt werden. Der Steuerpflichtige muss sich\nüber die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller\nKenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung\neiner Verfügung setzt voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über\ndie Begründetheit der Verfügung ein Bild machen kann. In diesem Sinne\nmüssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen\nsich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.\nDabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen\nGesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 14 E. 2 c, 119 Ia 269). Zudem kann\ndurch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert\nwerden, dass sich die Verwaltung von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die\nBegründungspflicht erscheint in diesem Lichte nicht nur als bedeutsames\nElement transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch\nder wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 58\nE. 5 b; vgl. auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 156). Dass das Handeln\nder ESTV für den Betroffenen und auch für eine allenfalls angerufene\nRechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein soll, rechtfertigt sich umso mehr, als\nBeschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund\nihrer einschneidenden Folgen (möglicher Vollzug als Arrestbefehl, fehlende\naufschiebende Wirkung) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind und\ndeshalb darauf geachtet werden sollte, dass nicht ein zweiter Schriftenwechsel\n(Art. 57 Abs. 2 VwVG) infolge stark divergierender Begründungsdichte\nzwischen Sicherstellungsverfügung und Vernehmlassung durchgeführt\nwerden muss.\nb. Im vorliegenden Fall bezeichnete die ESTV in der Sicherstellungsverfügung\nvom 16. März 1998 einzig die angewendeten Normen der MWSTV. In einem\nBegleitschreiben zur Sicherstellungsverfügung wies sie ausserdem auf die\nBilanzsituation der Beschwerdeführerin per Ende 1997 hin. Eine derartige\nBegründung ist aus den oben erwähnten Gründen zu knapp. Dies zeigt\n\n"}