{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-30--_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004226.pdf?ID=150004226", "Checksum": "23cbfcd2bd75e1622c6c904a82f0f3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:01", "Checksum": "30389eea7957e9cc1a8490fba0b4d6f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r\n\n 5\nBV gewährleistet jedermann das Recht, Eigentum zu erwerben, zu halten\nund zu veräussern. In zunehmendem Masse wird die Institutsgarantie auch\nals Kerngehalt der Eigentumsgarantie betrachtet (Jörg Paul Müller, a.a.O.,\nS. 333). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten,\nindividuellen Vermögensrechte des einzelnen vor staatlichen Eingriffen und\nBeschränkungen. Geschützt sind nicht nur das Eigentum im sachenrechtlichen\nSinn, sondern auch der Besitz, Immaterialgüterrechte und wohlerworbene\nRechte (BGE 120 Ia 121 E. 1 b, 105 Ia 46 E. 1 c; vgl. Ulrich Häfelin / Walter Haller,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1360a; Jörg\nPaul Müller, a.a.O., S. 333; Georg Müller, a.a.O., N. 16 zu Art. 22ter BV). Die\nWertgarantie schliesslich sichert dem Grundrechtsträger volle Entschädigung\nzu für den Fall, dass sich eine Enteignung bzw. eine Eigentumsbeschränkung\nals rechtmässig erweist (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1365).\nDie Stellung als Eigentümer selbst wird zwar durch eine Arrestlegung\nnicht entzogen, doch werden die aus dem Eigentum fliessenden Rechte\ndurch einen Arrest angesichts der unter Umständen während mehrerer\nMonate andauernden Vermögensblockierung erheblich eingeschränkt,\nso insbesondere die Besitzes- und die Verfügungsrechte. Durch eine\nArrestlegung wird daher die Bestandesgarantie sehr wohl berührt. Daran\nändert auch nichts, dass der Arrest bloss Mittel zum Zweck - Sicherung\neiner nachfolgenden zwangsweisen Überführung in eines anderen\nEigentum - darstellt. Vielmehr ist es gerade der Sinn des Arrests, dass\n- ohne bereits eine Verschiebung der Eigentümerstellung zu bewirken - ein\nbisheriger Rechtsinhaber über bestimmte Vermögenswerte vorübergehend\nnicht mehr frei verfügen kann. Da es sich beim Arrest jedoch nur um\neine vorübergehende sichernde Massnahme handelt und insbesondere\nkeine Rechte definitiv verloren gehen, bewirkt er keinen schweren\nGrundrechtseingriff, was bedeutet, dass vor allem an die Art der gesetzlichen\nGrundlagen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin\nmüssen die Arrestgründe vom Gesetz klar definiert werden, und es sind die\nVoraussetzungen für einen Arrest vom Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl.\nDominik Gasser, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 130/1994,\nS. 584).\ncc. Im vorliegenden Fall werden durch den Erlass und Vollzug\nder Sicherstellungsverfügung der ESTV die Eigentumsrechte der\nBeschwerdeführerin berührt. Die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998\nbasiert dabei auf Art. 58 Abs. 1 MWSTV, welcher - wie unter E. 4 a/cc hievor\ngesehen - gestützt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV auftrags- und kompetenzgemäss\ndurch den Bundesrat in Vertretung ordentlichen (formellen) Gesetzesrechts\nerlassen wurde und als gesetzliche Grundlage für einen nicht besonders\nschweren Eingriff in die Bestandesgarantie auch hinsichtlich seiner\nBestimmtheit ohne weiteres ausreicht. Die Sicherstellung von gefährdeten\nSteueransprüchen liegt überdies offensichtlich im öffentlichen Interesse.\nSchliesslich ist die Massnahme auch verhältnismässig, steht der ESTV doch\nkein milderes Mittel zur Verfügung, um den späteren Einzug einer gefährdeten\nSteuer zu gewährleisten.\n\n"}