{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-30--_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004226.pdf?ID=150004226", "Checksum": "23cbfcd2bd75e1622c6c904a82f0f3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:01", "Checksum": "30389eea7957e9cc1a8490fba0b4d6f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r\n\n 4\n642.14) unterliegen, in fast vollständig identischer Weise auch zur Verfügung\nsteht. Bei der Sicherstellungsverfügung handelt es sich um ein im Steuerrecht\nweitverbreitetes und bekanntes Mittel zur Sicherung des Steuereinzugs beim\nVorliegen einer Gefährdung. Die Sicherstellungsverfügung ist nichts Neues,\nnichts Unbekanntes und nichts Ungewöhnliches. Es kann deshalb nicht die\nRede davon sein, der Bundesrat habe mit dem Erlass der entsprechenden\nNorm seine Kompetenzen überschritten. Vielmehr hat er in Wahrnehmung\nseines verfassungsmässigen Auftrags auf ein Instrument zurückgegriffen, das\nes überall sonst im Steuerrecht auch gibt.\nb. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, durch den konkreten Erlass\neiner Sicherstellungsverfügung sowie insbesondere durch deren Vollzug\nals Arrestbefehl werde ihr gegenüber die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV)\nverletzt.\naa. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer\ngesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt,\nverhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts unberührt lässt (BGE\n119 Ia 353 E. 2 a, 118 Ia 387 E. 4 a; vgl. auch Jörg Paul Müller, Die Grundrechte\nder Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 333 ff.).\nBezüglich der gesetzlichen Grundlage, welche einen Eingriff in die\nEigentumsgarantie zu rechtfertigen vermag, ist festzuhalten, dass für schwere\nEingriffe nach wie vor ein formelles, inhaltlich relativ bestimmtes Gesetz,\nmithin eine generell-abstrakte Regelung, erforderlich ist, welche ausserdem\nvom zuständigen Organ erlassen wurde. Bei leichten Grundrechtseingriffen\nprüft das Bundesgericht hingegen nicht, ob ein Gesetz im formellen Sinne\nvorliegt (vgl. BGE 118 Ib 503 E. 6, 99 Ia 250 E. 2; Georg Müller, in: Kommentar\nzur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. I,\nBasel/Zürich/Bern, N. 29 und 31 zu Art. 22ter BV). Ob ein schwerer oder\nein leichter Eingriff ins Eigentum vorliegt, wird nach objektiven Kriterien\nentschieden. Ein besonders schwerer Eingriff liegt in der Regel vor, wenn\nGrundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote\noder Gebote der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe\nGebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird. Weniger\nweit gehende Eingriffe gelten nicht als schwer, so z. B. zeitlich begrenzte\nBauverbote (vgl. dazu Georg Müller, a.a.O., N. 32 zu Art. 22ter BV; Jörg Paul\nMüller, a.a.O., S. 334).\nGrundsätzlich muss sodann jeder Eingriff in die Eigentumsgarantie durch\nein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, wobei das öffentliche\nInteresse umso grösser sein muss, je stärker bzw. intensiver der Eingriff\nist (vgl. Georg Müller, a.a.O., N. 34 zu Art. 22ter BV; Jörg Paul Müller, a.a.O.,\nS. 336). Und schliesslich muss eine Verletzung der Eigentumsgarantie auch\nverhältnismässig sein, wobei nicht gefordert wird, dass sich ein Eingriff auf\ndas absolut unerlässliche Minimum beschränkt (Jörg Paul Müller, a.a.O.,\nS. 337 f.).\nbb. Damit überhaupt von einem grundrechtsrelevanten Eingriff in die\nEigentumsgarantie gesprochen werden kann, muss durch eine staatliche\nMassnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen werden.\nLehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Instituts- ,\ndie Bestandes- und die Wertgarantie. Dabei stellt die Institutsgarantie sicher,\ndass das Rechtsinstitut des Eigentums als solches nicht ausgehöhlt wird. Die\n\n"}