{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-30--_1998-08-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004226.pdf?ID=150004226", "Checksum": "23cbfcd2bd75e1622c6c904a82f0f3d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.08.1998 JAAC 63.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:01", "Checksum": "30389eea7957e9cc1a8490fba0b4d6f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.08.1998 JAAC 63.30 \r\n\nAm 5. und 6. März 1998 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)\nim Betrieb der X AG eine Kontrolle im Sinne von Art. 50 der Verordnung vom\n22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) durch. Gestützt\nauf diese Kontrollen erliess sie am 16. März 1998 eine Ergänzungsabrechnung\n(EA), mit welcher sie eine Nachsteuer zuzüglich Zins von 5% seit dem\n30. Dezember 1996 (mittlerer Verfall) in Rechnung stellte. In seinem\nKontrollbericht vom 16. März 1998 hielt der verantwortliche Revisor der ESTV\nunter anderem fest, die Firma habe bis zum Geschäftsjahr 1994 mit gutem\nfinanziellem Ergebnis abgeschlossen, doch ab 1995, nach Vornahme grösserer\nInvestitionen, seien die Abschlüsse schlechter geworden und schliesslich habe\nsich die Steuerpflichtige aufgrund von grösseren Verlusten aus dem operativen\nGeschäft zurückziehen müssen.\nEbenfalls mit Datum vom 16. März 1998 erliess die ESTV gegenüber\nder X AG eine Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung führte sie\ninsbesondere die Fälligkeit der mit EA vom 16. März 1998 geltend gemachten\nMehrwertsteuerforderung zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem\n30. Dezember 1996 an und machte geltend, für diesen Betrag sei der\nTatbestand der Steuergefährdung gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c MWSTV\ngegeben. Gleichzeitig fertigte die ESTV in ihrer Eigenschaft als Arrestbehörde\nein Dokument aus, das sie mit «Arrestbefehl» bezeichnete. Zusammen mit\neinem Begleitschreiben sandte sie die Sicherstellungsverfügung und das als\nArrestbefehl bezeichnete Dokument am 16. März 1998 an das Betreibungsamt\nB. mit dem Auftrag, den Arrest sofort zu vollziehen.\nGegen die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 führt die X AG\n(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 1998 Beschwerde bei der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und beantragt unter anderem\ndie Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung bringt die\nBeschwerdeführerin im wesentlichen vor, die von der ESTV zum Erlass\nder Sicherstellungsverfügung herangezogenen Rechtsnormen entbehrten\n\n3\neiner ausreichenden verfassungsmässigen Grundlage. Ausserdem sei Art. 58\nMWSTV - so er überhaupt verfassungsmässig sei - nicht ordnungsgemäss\nangewendet worden, und schliesslich habe die ESTV mit der Verarrestierung\nder Vermögenswerte ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten und den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 1998 beantragt die ESTV die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(...)\n2.a. (Vgl. VPB 63.29 E. 2b)[37]\n(...)\n4.a.aa. Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 58 MWSTV mangle es an einer\nausreichenden verfassungsmässigen Grundlage. Die SRK prüft praxisgemäss\nauch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen die Vereinbarkeit der\nkonkret angewendeten Bestimmung der Mehrwertsteuerverordnung\nmit Art. 8 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und\nArt. 41ter BV. Dazu und über den Inhalt einer solchen Überprüfung hat die\nSRK bereits mehrfach ausführlich befunden (vgl. VPB 62.82 E. 2).\nbb. Bei den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c MWSTV handelt es\nsich nicht um die Konkretisierung eines ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 UeB BV\nfestgesetzten Prinzips, so dass sie sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV abstützen.\nEine Verletzung eines übergeordneten, systemtragenden Grundprinzips\nwie etwa des Verbraucher- und damit des Überwälzbarkeitsprinzips,\ndes Grundsatzes der Steuerneutralität, des Grundsatzes der einmaligen\nBesteuerung (Vermeidung der Doppel- und Nichtbesteuerung), des\nBestimmungslandprinzips, etc. durch die hier angewendeten Bestimmungen\nder Mehrwertsteuerverordnung ist nicht ersichtlich (vgl. Entscheid\nvom 7. August 1997 i.S. R. c. ESTV, VPB 62.47 E. 5 b). Gegenteiliges wird\nvon der Beschwerdeführerin nicht - auch nicht sinngemäss - geltend\ngemacht. Ebensowenig besteht eine abweichende Maxime des europäischen\nUmsatzsteuerrechts. Die anwendbaren Bestimmungen der MWSTV erweisen\nsich demnach als mit Art. 8 UeB BV und Art. 41ter BV vereinbar.\ncc. Art. 8 Abs. 1 UeB BV erteilt dem Bundesrat den Auftrag, im Sinne einer\nvorübergehenden Regelung bis zum Inkrafttreten der entsprechenden\nBundesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer\nnach Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV zu erlassen. Ohne dass dazu nähere\nVorgaben enthalten sind, beinhaltet dieser Auftrag auch, dass die notwendigen\nverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung und den Bezug der\nSteuer in die bundesrätliche Verordnung aufzunehmen sind. Unter anderem\nmit der Regelung von Art. 58 MWSTV kam der Bundesrat diesem Auftrag nach.\nEr gab damit der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ein Instrument in\ndie Hand, welches bei sämtlichen anderen Bundessteuern und auch bei den\nkantonalen Steuern, die dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR\n\n"}