58 Abs. 1 Bst. d MWSTV doch verlangt werden, dass eine mögliche Gefährdung für künftige Steuerforderungen entstehen kann, was bei einem Verhalten wie demjenigen der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Daraus erhellt, dass sich die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Sicherstellungsverfügung auch nicht mit einer angeblichen teilweisen Übernahme des Geschäftsbetriebs einer konkursiten Unternehmung rechtfertigen lässt. Dem Gesagten zufolge ist dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen und die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. [36] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.