13 weil sonst die Gefahr besteht, dass in die verfassungsmässig geschützte Gewerbefreiheit eingegriffen und unter Umständen der Aufbau eines neuen Unternehmens übermässig erschwert wird. Durch die Norm soll einzig sichergestellt werden, dass die ESTV in Fällen, bei denen aus einem unternehmerischen Handeln ernsthafte Gefahren für den Steuereinzug entstehen könnten, rasch und ohne umständliche Beweisführung künftige Steuern sicherstellen lassen kann. Insofern sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung in Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV zu Recht erleichtert. Andererseits muss beim Übernahmebegriff von Art. 58 Abs. 1 Bst.