181 OR (Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts) oder der Art. 748 f. OR (Fusionen) umschriebenen Vorgänge, bei denen immer auch Passiven und andere Verpflichtungen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dennoch darf Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV nicht allzu weit ausgelegt werden,