Ob ein Teilvermögen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, beurteilt die Verwaltung jeweils im Einzelfall. Immerhin wird vorausgesetzt, dass es sich um eine Mehrzahl von Gegenständen handelt, welche aus Sicht des Übertragenden eine organische Einheit bilden. Als Beispiel eines Teilvermögens wird in Ziff. 2.4.4 Abs. 3 des Merkblatts Nr. 30 unter anderem explizit das Inventar eines Gastgewerbebetriebs bezeichnet. Die Tatsache, dass die Mehrwertsteuerverordnung in Art. 58 Abs. 1 Bst.