Keiner dieser Käufe kann für sich genommen eine Geschäftsübernahme darstellen. Daran ändert sich auch nichts, wenn mit derart erworbenen Gütern eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche bereits die Rechtsvorgängerin dieser Güter betrieb, denn je nach der Art der so erworbenen Waren besteht kaum eine andere Verwendungsmöglichkeit. In Ziff. 2.4.2 des Merkblatts Nr. 30[36] der ESTV wird der in Art. 5 Abs. 5 MWSTV verwendete Begriff des Teilvermögens näher umschrieben. Ob ein Teilvermögen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, beurteilt die Verwaltung jeweils im Einzelfall.