von Gegenständen im Rahmen eines SchKG-Verwertungsverfahrens nicht die Übernahme eines Geschäftsbetriebs bewirken, auch nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV. Vielmehr muss ein solcher Kauf - zumindest solange als keine anderen Verpflichtungen als die Bezahlung eines üblichen Entgelts übernommen werden - jedem anderen Kauf gleichgestellt werden. Es geht nicht an, einen Unterschied zu machen zwischen einem Kauf von einzelnen Gegenständen von einem Trödler oder einer Handelsunternehmung und dem Erwerb aus einer Konkursmasse. Keiner dieser Käufe kann für sich genommen eine Geschäftsübernahme darstellen.