Damit betätigt sie sich - wenigstens teilweise - am selben Standort mit dem gleichen Gewerbe wie die O AG und benützt dazu auch einen Teil ihres ehemaligen Inventars. Weitere rechtliche oder tatsächliche Verbindungen, wie z. B. übernommene Verträge, Geschäftskonzepte, Mitgliederübernahme oder Weiterbeschäftigung von Personal lassen sich dagegen zwischen den beiden rechtlich unabhängigen Aktiengesellschaften nicht nachweisen und werden auch von der ESTV nicht dargelegt. Ob bei einem solchen Sachverhalt von einer eigentlichen Übernahme eines Teils des Geschäftsbetriebs (im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV) der O AG gesprochen werden kann, ist damit zweifelhaft. So kann allein der Kauf