12 Beweise (Auskunft des Konkursamtes des Kantons X, Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin, Parteiauskünfte) ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die O AG jedenfalls nicht im Sinne des OR (Art. 181 bzw. 748 f. OR) übernommen hat. Sachverhaltsmässig kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter anderem zumindest mit einem Teil des ehemaligen Inventars der O AG in demselben Gebäude wie die Konkursitin einen Billard-Betrieb führt. Damit betätigt sie sich - wenigstens teilweise - am selben Standort mit dem gleichen Gewerbe wie die O AG und benützt dazu auch einen Teil ihres ehemaligen Inventars.