Dem Wortlaut der Telefonnotiz muss dabei entnommen werden, dass die Treuhand AG S zum Zeitpunkt der Auskunft noch nicht wusste, dass über der O AG tatsächlich der Konkurs eröffnet war (vgl. Formulierung «ev. Konkurs»). Die Tatsache, dass zu jenem Zeitpunkt der Konkurs bereits seit fast zwei Wochen eröffnet war, was insbesondere der Treuhand AG S als Revisionsstelle der O AG hätte bekannt sein müssen, lässt gewisse Zweifel an der Vollständigkeit jener Telefonnotiz bzw. an der angeblichen Auskunft aufkommen. Als alleiniges Beweismittel für einen Eingriff, wie ihn eine Sicherstellungsverfügung darstellt, kann eine derartige, in sich widersprüchliche Telefonnotiz nicht genügen.