Im übrigen sei das im Rahmen einer gewöhnlichen Verwertung erworbene Kleininventar grösstenteils weiterveräussert worden. Die ESTV stützt ihre Annahme, die Beschwerdeführerin habe die konkursite O AG übernommen, einzig auf eine telefonische Aussage der Treuhand AG S. Dem Wortlaut der Telefonnotiz muss dabei entnommen werden, dass die Treuhand AG S zum Zeitpunkt der Auskunft noch nicht wusste, dass über der O AG tatsächlich der Konkurs eröffnet war (vgl. Formulierung «ev. Konkurs»).