Das gesamte Inventar der O AG sei von einem Herrn K. aufgekauft worden. Passiven hätte dieser jedoch keine übernommen, vielmehr habe der Kauf im Rahmen der normalen konkursamtlichen Verwertung stattgefunden. Nach Ansicht der ESTV wird dadurch die Annahme einer Steuergefährdung durch Übernahme einer konkursiten Gesellschaft im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV bestätigt. Die Beschwerdeführerin dagegen hält dafür, der Konkurs der O AG sei für eine allfällige Sicherstellungsverfügung ohne jegliche Relevanz. Im übrigen sei das im Rahmen einer gewöhnlichen Verwertung erworbene Kleininventar grösstenteils weiterveräussert worden.