11 die ESTV bei der Anwendung von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV nur noch - aber immerhin - das Vorliegen einer zumindest teilweisen Übernahme des Geschäftsbetriebs einer konkursiten Unternehmung nachzuweisen, woraus dann die Vermutung für eine Steuergefährdung abgeleitet werden darf. c. Im vorliegenden Fall legt die ESTV dar, die Beschwerdeführerin habe den Geschäftsbetrieb der seit dem 17. Oktober 1997 konkursiten O AG übernommen. Eine entsprechende telefonische Auskunft will sie am 30. Oktober 1997 von der Treuhand AG S, der ehemaligen Revisionsstelle der Beschwerdeführerin und der O AG, erhalten haben.