Der Beweis des Gegenteils obliegt nun dem Steuerpflichtigen. Gelingt ihm der Nachweis, dass von der ganzen oder teilweisen Geschäftsübernahme keine Bezugsgefährdung - auch nicht eine abstrakte - (mehr) ausgeht, so fällt die Grundlage für eine Sicherstellungsverfügung dahin. Bst. d stellt in diesem Sinne also eine sogenannte Tatsachenvermutung auf. Die Vermutungsfolge kann durch den Beweis des Gegenteils der Vermutung abgewendet werden, wobei die objektive Beweislast den Vermutungsgegner trifft (vgl. dazu Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Bern / Stuttgart / Wien 1998, S. 252 f.). Nur bei dieser Auslegung hat Bst. d einen Sinn. Damit hat