d in seinem Gehalt über Bst. a hinausgehen soll, was nur dann der Fall ist, wenn damit der ESTV die Kompetenz eingeräumt wird, ohne den vorgängigen Beweis einer Gefährdung, einzig gestützt auf die Tatsache einer (teilweisen) Übernahme des Geschäftsbetriebs einer konkursiten Unternehmung, eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Mithin wird durch Bst. d eine Art Beweislastumkehr bewirkt: Aus der Tatsache einer entsprechenden Übernahme darf die ESTV ohne weitere Prüfung auf eine Bezugsgefährdung schliessen. Der Beweis des Gegenteils obliegt nun dem Steuerpflichtigen.