nachkommen können. Eine derartige abstrakte Gefahr kann etwa darin liegen, dass mit einer Geschäftsübernahme nicht nur Aktiven, sondern auch Passiven übernommen werden, welche möglicherweise umfangmässig noch nicht einmal definitiv feststehen. Oder der Steuerpflichtige tritt durch die Geschäftsübernahme in Verträge ein, welche die konkursite Unternehmung abgeschlossen hatte, und die daher nicht auf ihn zugeschnitten sind bzw. Lasten mit sich bringen können, ohne dass diesen ein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Zu denken ist aber auch an eine möglicherweise schlechte örtliche Lage des übernommenen Geschäftsbetriebs, welche bereits die konkursite Unternehmung zu Fall gebracht hatte.