10 VwVG). Der SRK ist es also unbenommen, den der Sicherstellungsverfügung vom 21. Januar 1998 zugrundegelegten Sachverhalt auch im Lichte von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV zu würdigen. b. In Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV wird der ESTV die Kompetenz eingeräumt, eine Sicherstellungsverfügung auch dann zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb einer in Konkurs gefallenen Unternehmung ganz oder teilweise übernimmt. Hier, wie überhaupt bei allen Tatbestandsvarianten von Art. 58 Abs. 1 MWSTV, ist zu beachten, dass nicht jedes Mass an Gefährdung ausreicht, um eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen.