Durch einen Wechsel der Begründung wird der ursprüngliche Sachverhalt unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. In konstanter Rechtsprechung wurde in der Praxis die sogenannte Motivsubstitution - die nachträgliche andere Begründung einer an sich rechtmässigen Verfügung - allgemein, aber auch im Bereich der Sicherstellungsverfügungen, als zulässig erklärt (BGE 122 I 262 E. 5, VPB 53.10, E. 2; vgl. auch Ernst Känzig / Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. Basel 1992, N. 3 zu Art. 119, mit Hinweis; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 292, Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann /