Der Sachverhalt, auf den sich die ESTV für den Erlass der Sicherstellungsverfügung abstützte, war die Konkurseröffnung über der O AG. Eine allfällige unkorrekte bzw. unvollständige Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen würde der Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung vom 21. Januar 1998 keinen Abbruch tun. Durch einen Wechsel der Begründung wird der ursprüngliche Sachverhalt unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt.