Gegen die Anwendung dieser Bestimmung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verweis auf diese Norm in der Vernehmlassung der ESTV sei nicht zulässig, da die Sicherstellungsverfügung nur gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV erfolgt sei. Vorab ist festzuhalten, dass die ESTV die Sicherstellungsverfügung mit der «massiven Gefährdung des Steueranspruchs der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund des über die O AG am 12. September 1997 eröffneten Konkurses (Art. 58 Abs. 1 lit. a MWSTV)» begründete. Der Sachverhalt, auf den sich die ESTV für den Erlass der Sicherstellungsverfügung abstützte, war die Konkurseröffnung über der O AG.