58 Abs. 1 Bst. a MWSTV führen könnte, kann somit nicht davon gesprochen werden, die Buchhaltungsstelle der Beschwerdeführerin und der konkursiten O AG seien identisch. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV nicht auf eine Gefährdung künftiger Steuerforderungen geschlossen werden kann. 4.a. In ihrer Vernehmlassung weist die ESTV darauf hin, dass die Sicherstellungsverfügung auch mit der Anwendung von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV begründet werden könne. Gegen die Anwendung dieser Bestimmung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verweis auf diese Norm in der Vernehmlassung der ESTV sei nicht zulässig, da die Sicherstellungsverfügung nur gestützt auf Art.