Die ESTV argumentiert sodann, bei der Beschwerdeführerin und bei der O AG sei dieselbe Revisionsstelle tätig, welche gleichzeitig auch noch als Buchhaltungsstelle fungiere, nämlich die Treuhand AG S. Ob dabei die Revisionsstelle der O AG tatsächlich auch als deren Buchhaltungsstelle auftrat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch unerheblich. Denn aus den Akten ergibt sich, dass zumindest bei der Beschwerdeführerin die Revisionsund die Buchhaltungsstelle nicht identisch sind. Der Irrtum, dem die ESTV diesbezüglich unterlegen ist, muss sich daraus ergeben haben, dass gemäss