Vor diesem Hintergrund erscheinen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin glaubwürdig, wonach P. K. und D. K. bei der O AG im internen Verhältnis keine Kompetenz zur Abrechnung der Mehrwertsteuer und auch keine Verfügungsgewalt über Bankkonti besassen. Besassen sie aber keine Pflichten bezüglich der Mehrwertsteuer, so kann ihnen das gesetzwidrige Verhalten der O AG nicht zur Last gelegt und es kann auch nicht auf ein voraussichtliches gesetzwidriges Verhalten in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin geschlossen werden.