Solches macht nun aber die ESTV zu Recht nicht geltend. So führt sie selbst aus, die Buchhaltung der O AG sei extern geführt worden, nämlich von der damaligen A AG. Es erscheint daher als sehr unwahrscheinlich, dass sich neben dieser Buchhaltungsstelle auch noch die Prokuristen aufgrund des Arbeitsvertrags (oder Auftrags) um die Buchhaltung bzw. um Steuerabrechnungen zu kümmern hatten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin glaubwürdig, wonach P. K. und D. K. bei der O AG im internen Verhältnis keine Kompetenz zur Abrechnung der Mehrwertsteuer und auch keine Verfügungsgewalt über Bankkonti besassen.