Die Verantwortlichkeit des Prokuristen beurteilt sich nicht nach seiner Handlungsvollmacht im Aussenverhältnis, sondern nach seinen Obliegenheiten im Innenverhältnis (BGE 111 V 178 E. 5 a). Allein aus der Tatsache also, dass P. K. und D. K. bei der O AG als einzel- bzw. kollektivzeichnungsberechtigte Prokuristen tätig waren, kann demnach nicht hergeleitet werden, dass sie eine Mitverantwortung für die mangelhafte Erfüllung der steuerlichen Pflichten der O AG tragen. Dies müsste sich vielmehr aus einem der Prokura zugrundeliegenden Arbeitsvertrag oder Auftrag ergeben. Solches macht nun aber die ESTV zu Recht nicht geltend.