So kann zum Beispiel einem Prokuristen, dessen Aufgabe in einem Betrieb gemäss Arbeitsvertrag der Einkauf von Rohmaterialen ist, unmöglich eine Verantwortlichkeit für die Einreichung von Steuerabrechnungen obliegen. Hierin liegt denn auch ein grundlegender Unterschied etwa zu einem Verwaltungsrat, welcher zumindest dann immer die Mitverantwortung für die Geschäftsführung trägt, wenn er Kenntnis von Pflichtverletzungen besitzt oder besitzen müsste und nicht dagegen einschreitet. Die Verantwortlichkeit des Prokuristen beurteilt sich nicht nach seiner Handlungsvollmacht im Aussenverhältnis, sondern nach seinen Obliegenheiten im Innenverhältnis (BGE 111 V 178 E. 5 a).