Nimmt ein Prokurist solche Handlungen gegenüber der (gutgläubigen) Verwaltung vor, so hat sich das der Prinzipal grundsätzlich anrechnen zu lassen. Allein aus einer Prokura jedoch zu schliessen, dass der betreffenden Person im Verhältnis zur Gesellschaft - mithin aus dem Grundgeschäft zur Prokura - auch die Pflicht zu einem entsprechenden Tätigwerden oblag, geht dagegen nicht an. Der Prokurist