Die ESTV kommt zum Ergebnis, dass die beiden betreffenden Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin für die Missachtung der mehrwertsteuerlichen Pflichten bei der O AG mitverantwortlich waren, und zwar einzig gestützt auf ihre Stellung als Prokuristen. Nun trifft es, wie unter der E. 3 b gesehen, durchaus zu, dass die Prokura als solche die Ermächtigung zur Einreichung auch von Steuerabrechnungen ebenso wie zur Zahlung von Steuerforderungen beinhaltet. Nimmt ein Prokurist solche Handlungen gegenüber der (gutgläubigen) Verwaltung vor, so hat sich das der Prinzipal grundsätzlich anrechnen zu lassen.