Es sei demnach davon auszugehen, dass die Personen, welche als Prokuristen der konkursiten Gesellschaft tätig waren, als Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin in Bezug auf die steuerlichen Rechte und Pflichten dasselbe Verhalten an den Tag legen würden. Darüber hinaus sei die Revisionsgesellschaft und die Buchhaltungsstelle der beiden Gesellschaften identisch. Die ESTV kommt zum Ergebnis, dass die beiden betreffenden Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin für die Missachtung der mehrwertsteuerlichen Pflichten bei der O AG mitverantwortlich waren, und zwar einzig gestützt auf ihre Stellung als Prokuristen.