16 zu Art. 458 OR). So entschied das Bundesgericht, dass sich die Verantwortlichkeit eines Prokuristen nicht nach seiner Handlungsvollmacht im Aussenverhältnis, sondern nach seinen Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis bestimme. Andernfalls müsste die bevollmächtigte Person auch für Schäden haften, deren Eintritt sie mangels entsprechender Kompetenzen gar nicht hätte vermeiden können (BGE 111 V 178 E. 5 a).