13 zu Art. 460 OR). Daraus folgt, dass die Tatsache, dass einem Mitarbeiter die Prokura erteilt wurde, noch nichts über dessen Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Prinzipal aussagt (Innenverhältnis). Die Stellung als Prokurist räumt gegenüber gutgläubigen Dritten bloss die Befugnis ein, für das Unternehmen zu handeln. Eine Handlungspflicht des Prokuristen dagegen kann nur durch das Grundverhältnis entstehen. Deshalb hat der Prokurist auch nicht bereits kraft seiner Prokura eine Organstellung im Unternehmen, sondern erst dann, wenn ihm aufgrund interner Vereinbarung auch die entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt (vgl. dazu Watter, a.a.O., Rz. 16 zu Art.