7 Rechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 1998, Bemerkung zu Art. 460 OR). Es ist somit zu unterscheiden zwischen einerseits der Vertretungsmacht des Prokuristen, welche gemäss Art. 459 OR sehr weitgehend ausgestaltet ist und die sich der Prinzipal von aussenstehenden - gutgläubigen - Dritten entgegenhalten lassen muss, und andererseits der Vertretungsbefugnis, welche durch den Prinzipal beliebig beschränkt werden darf und an die sich der Prokurist zu halten hat (vgl. dazu Watter, a.a.O., Rz. 13 zu Art.