Die Prokura ist - wie die gewöhnliche Stellvertretung gemäss Art. 32 ff. OR - abstrakt, was bedeutet, dass ihre Gültigkeit vom Grundverhältnis zwischen Prokurist und Prinzipal unabhängig ist. Als Grundverhältnis besteht bei der Prokura meistens ein Arbeitsvertrag, ausnahmsweise auch ein Auftrag (vgl. dazu Watter, a.a.O., Rz. 15 f. zu Art. 458 OR). Im Rahmen dieses Grundverhältnisses werden die näheren Aufgaben des Prokuristen umschrieben. Der Prinzipal kann dabei die Handlungsmöglichkeiten seines Vertreters grundsätzlich beliebig beschränken - bloss hat eine solche Einschränkung gegenüber Dritten nur dann Wirkung, wenn sie davon wissen oder zumindest hätten wissen sollen bzw. wenn es sich